Nach abzulehnender Auffassung hat ein Eigentümer, der an mehreren Wohnungen berechtigt ist, ein Wahlrecht, für welche Wohnung er sein Stimmrecht ausübt. Für die andere Wohnung läge in entsprechender Anwendung des §§ 25 Abs. 5 WEG ein Stimmrechtsausschluss vor, denn die Vermehrung der Rechte dürfe nicht zu einer Vermehrung der Stimmen führen.
Richtig ist allein, dass ein solcher Sondereigentümer eine Stimme für die ihm allein gehörende Einheit hat und darüber hinaus eine Mitstimmberechtigung für die Einheit hat, an der er einen Bruchteil hält, wobei sich insoweit für diese Einheit die Verpflichtung zur einheitlichen Stimmabgabe aus § 25 Abs. 2 S. 2 WEG ergebe. Der BGH hat diese Frage bislang ausdrücklich offengelassen.
Keine Stimmrechtsvermehrung bei Wohneigentum mehrerer Personen
Bei einer Teilidentität ist nicht von demselben Wohnungseigentümer auszugehen, sondern von verschiedenen Eigentümern, denen auch jeweils ein Stimmrecht zusteht. Denn wenn diese Gemeinschaften nicht in vollem Umfang personenidentisch sind, sind bereits nach materiellem Recht für die Wohnungen verschiedene Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Bei jeder anderen Auffassung stellen sich bei Beteiligten mit mehreren Einheiten kaum prognostizierbare Fragen nach der Zahl der berücksichtigungsfähigen Stimmen. Dies ist aber nicht sachgerecht, denn es muss zweifelsfrei feststehen, wieviel Stimmen bei einer Abstimmung zu berücksichtigen sind.
Stimmrechtsauschluss von Eigentümern gemeinschaftlichen Eigentums ungültig
Ausgeschlossen erscheint ein Ergebnis, dass das Stimmrecht nur für die Köpfe berücksichtigt, die daraus resultieren, dass die betreffenden Alleineigentümer einer Wohnung sind und das gemeinschaftliche Eigentum unberücksichtigt lässt. Angesichts der Bedeutung des Stimmrechtes in der Versammlung als das zentrale Mitgliedschaftsrecht des Wohnungseigentümers, hätte ein derartiger Stimmrechtsausschluss einer eindeutigen gesetzgeberischen Regelung bedurft.
Dr. Olaf Riecke