Jede in kommerziellen Print- oder Onlinemedien geschaltete Anzeige für Wohn- oder Nichtwohngebäude muss die Art des Energieausweises (bedarfs- oder verbrauchsorientiert), den wesentlichen Energieträger der Heizung sowie den Endenergiekennwert enthalten. Bei Wohngebäuden sind zudem die Angabe des Baujahrs und – sofern der Ausweis nach dem 1. Mai 2014 erstellt wurde – der Energieeffizienzklasse erforderlich. Eine Besonderheit gilt für ältere Verbrauchsausweise, sofern deren Kennwert nicht den Energieanteil für Warmwasser enthält: Hier muss der im Ausweis angegebene Verbrauchskennwert in der Immobilienanzeige pauschal um 20 kWh pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche erhöht werden. Vermieter und Verkäufer, die den gesetzlichen Vorgaben nicht nachkommen, begehen eine Ordnungswidrigkeit, für die ein einzelfallabhängiges Bußgeld von bis zu 15.000 Euro ausgesprochen werden kann.
Die Angabe der Kennwerte kann ausnahmsweise entfallen, wenn bei der Anzeigenschaltung noch kein gültiger Energieausweis vorliegt. Spätestens beim kurz darauf folgenden Besichtigungstermin muss dieser den Interessenten allerdings vorgelegt werden.
Zwingend vorgeschrieben sind Bedarfsausweise für ältere Wohngebäude (Bauantrag vor dem 1. November 1977) mit bis zu vier Wohneinheiten. Erreichen diese jedoch durch nachträgliche Modernisierungsmaßnahmen das Niveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977, kann der Eigentümer frei zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis wählen. Diese Wahlfreiheit gilt auch für Wohngebäude ab fünf Wohneinheiten sowie Nichtwohngebäude. Wer dagegen Mittel aus staatlichen Förderprogrammen zur Gebäudesanierung beantragen möchte, muss zwingend einen Bedarfsausweis vorlegen.