Eine wichtige Neuerung besteht darin, dass der Verwalter einen Verbraucherbauvertrag binnen 14 Tagen nach Vertragsschluss widerrufen kann (§ 650l BGB). Auf das Widerrufsrecht hat der Unternehmer hinzuweisen. Erfolgt kein Hinweis, kann der Vertrag mitunter noch ein Jahr nach Vertragsschluss widerrufen werden.
Textliche Fixierung des Verbraucherbauvertrags
Verbraucherbauverträge sind in Textform (z.B. E-Mail oder Fax) abzuschließen. Hierdurch wird die Position der WEG zusätzlich verbessert, da der konkrete Vertragsinhalt textlich fixiert und dadurch für die WEG leichter zu beweisen ist.
Daneben ist der WEG eine Baubeschreibung mit gesetzlich vorgeschriebenen Mindestangaben zum Beispiel zum Brandschutz- und Schallschutzstandard vor Vertragsschluss zu übergeben (§ 650 j BGB). Der WEG wird eine direkte Vergleichbarkeit von Unternehmerangeboten ermöglicht. Die Baubeschreibung wird Vertragsinhalt (§ 650 k BGB).
Fünfprozentiger Einbehalt als Sicherheit
Bei Verbraucherbauverträgen kann die WEG von der ersten Abschlagsrechnung 5 Prozent der Gesamtvergütung als Sicherheit für die Vertragserfüllung abziehen. Erhöht sich das Auftragsvolumen etwa durch Nachträge um mehr als 10 Prozent, ist ein weiterer 5-prozentiger Einbehalt von der nächsten Abschlagsrechnung möglich. Die WEG erhält dadurch Sicherheiten von Gesetzes wegen. Anders als bei Einbeziehung der VOB/B, bedarf es keiner gesonderten vertraglichen Vereinbarung. Der Unternehmer seinerseits kann von der WEG keine Sicherheiten verlangen, die 20 Prozent der Gesamtvergütung oder die nächste Abschlagsrechnung übersteigen.
Pflicht zur Herausgabe der Unterlagen
In der Vergangenheit kam es gelegentlich zu Streitigkeiten über die Herausgabe von Unterlagen. Der Gesetzgeber hat die Problematik erkannt. Nach Fertigstellung des Werks hat der Unternehmer nun Unterlagen zu erstellen und herauszugeben, die benötigt werden, um gegenüber Behörden erforderliche Nachweise zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften (zum Beispiel EnEV) führen zu können (§ 650 n BGB).
Ingo Kolms
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